ErwGr. 133

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein wichtiger Sektor, der dazu beitragen kann, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Umwelt zu verringern und die Marktumstellung hin zu nachhaltigeren Produkten zu fördern. Öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (38) und 2014/25/EU (39) des Europäischen Parlaments und des Rates und Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU sollten bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen berücksichtigen und die wirksame Erfüllung der sozialen und umweltbezogenen Anforderungen durch die Wirtschaftsakteure gewährleisten, um den Markt für saubere und energieeffiziente Mobilität und Energiespeicherung zu fördern und anzuregen und so zu den umwelt-, klima- und energiepolitischen Zielen der Union beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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