ErwGr. 131

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Es sollte ein Verfahren bestehen, nach dem interessierte Kreise über Maßnahmen informiert werden, die in Bezug auf Batterien ergriffen werden sollen, mit denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit von Personen, Sachgüter oder die Umwelt verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Batterien zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mit denen diese feststellt, ob die bezüglich nichtkonformer Batterien getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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