ErwGr. 128

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Gemäß Verordnung (EU) 2019/1020 müssen Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vornehmen. Mit der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis zur Annahme von Durchführungsrechtsakten übertragen, um einheitliche Bedingungen für die Überprüfung, die Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktkategorien festzulegen. Diese Befugnisübertragung gilt auch für Batterien im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wenn die in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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