ErwGr. 126

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Um sicherzustellen, dass der Batteriepass flexibel, dynamisch und marktorientiert ist und mit Geschäftsmodellen, Märkten und der Innovation Schritt hält, sollte er auf einem dezentralen Datensystem basieren, das von Wirtschaftsteilnehmern eingerichtet und gepflegt wird. Um eine wirksame Einführung des Batteriepasses zu gewährleisten, sollten die technische Gestaltung, die Datenanforderungen und die Funktionsweise des Batteriepasses einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen entsprechen. Solche Anforderungen sollten parallel zu den Anforderungen an digitale Produktpässe, die im Rahmen anderer Unionsvorschriften zum Ökodesign nachhaltiger Produkte vorgeschrieben sind, ausgearbeitet werden. Technische Spezifikationen sollten — entweder in Form harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder als Ausweichlösung in Form einer von der Kommission angenommenen gemeinsamen Spezifikation — unter Berücksichtigung der Grundsätze der Fazilität „Connecting Europe“ der Kommission für das eDelivery-Netzwerk festgelegt werden, um die wirksame Umsetzung dieser wesentlichen Anforderungen sicherzustellen. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im Batteriepass unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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