ErwGr. 125

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Der Batteriepass sollte es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, Informationen und Daten über einzelne in Verkehr gebrachte Batterien effizienter zu sammeln und zu nutzen und bei ihren Planungstätigkeiten fundiertere Entscheidungen zu treffen. Sobald die Batterie in Verkehr gebracht wurde, könnte es in bestimmten Fällen praktischer sein, dass eine andere juristische Person, beispielsweise der Fahrzeugerzeuger, die Informationen in dem Pass aktualisiert. Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, sollte daher schriftlich einem anderen Akteur die Befugnis erteilen dürfen, in seinem Namen zu handeln. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen an den Batteriepass sollte der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, tragen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Einführung des Batteriepasses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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