ErwGr. 127

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

In der Verordnung (EU) 2019/1020 sind allgemeine Regeln zur Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten, die in der Union in Verkehr gebracht werden oder aus Drittländern in den Unionsmarkt gelangen, festgelegt. Um sicherzustellen, dass Batterien, die in der EU frei verkehren können, Anforderungen erfüllen, die die öffentlichen Interessen, wie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit von Personen, den Schutz von Sachgütern und den Umweltschutz, in hohem Maße wahren, und um die uneingeschränkte Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Strategien zur Erfüllung der für Batterie geltenden Sorgfaltspflichten, im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 auch für alle Batterien und Wirtschaftsakteure gelten, die unter diese Verordnung fallen. Daher sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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