ErwGr. 137

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit von Personen, oder dem Schutz von Sachgütern oder der Umwelt sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, auf deren Grundlage festgestellt wird, ob eine auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme im Hinblick auf eine dieser Verordnung entsprechenden Batterie, die ein Risiko birgt, gerechtfertigt ist oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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