ErwGr. 139

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und neuen Entwicklungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen. Die Kommission sollte in ihren Bericht eine Bewertung der Bestimmungen über Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationskriterien sowie der Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Altbatterien und der Anforderungen im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette aufnehmen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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