ErwGr. 142

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Es ist wichtig, dass bei der Durchführung dieser Verordnung umweltbezogene, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, ist es außerdem wichtig, dass bei der Durchführung dieser Verordnung alle einschlägigen verfügbaren Technologien gleichermaßen berücksichtigt werden, sofern diese Technologien ermöglichen, dass die Batterien alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung vollständig erfüllen. Außerdem sollte den Wirtschaftsakteuren, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), kein übermäßiger Verwaltungsaufwand auferlegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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