ErwGr. 141

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Damit die Mitgliedstaaten das mit der Richtlinie 2006/66/EG eingerichtete Herstellerregister anpassen und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden treffen können, wobei gleichzeitig die Kontinuität für die Wirtschaftsakteure gewahrt bleibt, sollte die Richtlinie 2006/66/EG mit Wirkung 18. August 2025 aufgehoben werden. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung und Meldung der Sammelquote von Gerätebatterien gemäß der genannten Richtlinie sollten bis 31. Dezember 2023, die entsprechenden Verpflichtungen in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission sollten bis 30. Juni 2025, die Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung und Meldung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren gemäß der genannten Richtlinie sollten bis zum 31. Dezember 2025 und die damit verbundenen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten an die Kommission sollten bis zum 30. Juni 2027 in Kraft bleiben, um Kontinuität zu gewährleisten, bis die Kommission im Rahmen dieser Verordnung neue Berechnungsvorschriften und Berichtsformate verabschiedet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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