Innerhalb des breiten Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte zwischen verschiedenen Batteriekategorien entsprechend ihrer Konzeption und Verwendung, unabhängig von der chemischen Zusammensetzung der Batterien, unterschieden werden. Die in der Richtlinie 2006/66/EG vorgenommene Untergliederung in Gerätebatterien einerseits und Industriebatterien und Fahrzeugbatterien andererseits sollte weiter aufgegliedert werden, um neuen Entwicklungen bei der Verwendung von Batterien besser Rechnung zu tragen. Batterien, die zum Antrieb in Elektrofahrzeugen verwendet werden und gemäß der Richtlinie 2006/66/EG in die Kategorie der Industriebatterien fallen, stellen aufgrund des raschen Wachstums bei den Elektrofahrzeugen für den Straßenverkehr einen großen und wachsenden Marktanteil dar. Daher sollten diese Batterien, die zum Antrieb von Straßenfahrzeugen verwendet werden, als separate Kategorie „Elektrofahrzeugbatterien“ eingestuft werden. Batterien, die zum Antrieb in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern verwendet werden, waren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG nicht als separate Kategorie von Batterien eingestuft. Diese Batterien stellen jedoch aufgrund ihres zunehmenden Einsatzes in der nachhaltigen urbanen Mobilität einen erheblichen Marktanteil dar. Daher sollten diese Batterien als neue separate Kategorie, und zwar „LV-Batterien“ (im Folgenden „LV-Batterien“), eingestuft werden. Batterien, die zum Antrieb anderer Fahrzeuge, darunter im Schienenverkehr, in der Schifffahrt und im Flugverkehr oder für mobile Maschinen, verwendet werden, fallen in dieser Verordnung weiterhin in die Kategorie Industriebatterien. Die Kategorie Industriebatterien umfasst eine große Gruppe von Batterien, die für industrielle Tätigkeiten, Kommunikationsinfrastruktur, landwirtschaftliche Tätigkeiten oder die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie bestimmt sind. Batterien, die nach der Vorbereitung zur Umnutzung oder der Umnutzung einer industriellen Nutzung zugeführt werden, obwohl sie ursprünglich für eine andere Nutzung konzipiert waren, sollten für die Zwecke dieser Verordnung als Industriebatterien gelten. Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus sollten alle Batterien, die mehr als 5 kg wiegen und in keine andere Kategorie nach dieser Verordnung fallen, als Industriebatterien gelten. Batterien, die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden, sollten für die Zwecke dieser Verordnung als Industriebatterien gelten. Batterien, die zum Antrieb von Radfahrzeugen verwendet werden, die als Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelten, sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als LV-Batterie, sondern als Gerätebatterien gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026
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