ErwGr. 18

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Wenn der Endnutzer ein Verbraucher ist und die Batterie zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde, sollte diese Batterie Gegenstand eines Kaufvertrags sein, der den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entspricht. Die Anforderungen der genannten Richtlinie sollten sich insbesondere auf die Konformität des Produkts, die Haftung des Verkäufers, einschließlich der Option einer kürzeren Haftungs- oder Verjährungsfrist, die Beweislast, Abhilfen bei Nichtkonformität, Reparatur oder Austausch sowie gewerbliche Garantien erstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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