ErwGr. 21

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ sollten Strategien der Union auf dem Grundsatz beruhen, dass Vorbeugungsmaßnahmen an der Quelle zu ergreifen sind. In ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ (im Folgenden „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“) hebt die Kommission hervor, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als Grundpfeiler der Union für die Regulierung von Chemikalien verstärkt werden sollten und dass sie um schlüssige Ansätze für die Bewertung von Chemikalien und das Chemikalienmanagement in bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften ergänzt werden sollten. Die Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien sollte daher in erster Linie an der Quelle eingeschränkt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen und das Vorkommen solcher Stoffe in Abfällen beherrschen zu können. Diese Verordnung sollte die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008 ergänzen und die Annahme von Risikomanagementmaßnahmen in Verbindung mit Stoffen, auch in der Abfallphase, ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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