ErwGr. 22

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Es ist angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen für das Vorkommen von Quecksilber, Cadmium und Blei in bestimmten Batteriekategorien festzulegen. Batterien, die in Fahrzeugen verwendet werden, für die eine Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gilt, sollten vom Verbot der Cadmiumverwendung ausgenommen werden. Was weitere Beschränkungen in Bezug auf in Batterien vorkommende oder bei deren Erzeugung verwendete Stoffe betrifft, sollte bei der Stoffbewertung, die im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans zur REACH-Evaluierung geplant und auf der Webseite der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) veröffentlicht ist, eine Übersicht jener besorgniserregender Stoffe erstellt werden, die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit als Stoffe mit chronischer Wirkung auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt definiert sind, beispielsweise in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Frage kommende Stoffe, aber auch jener Stoffe, die verhindern, dass durch Recycling sichere, hochwertige Sekundärrohstoffe gewonnen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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