ErwGr. 19

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Konzeption und Fertigung von Batterien sollten darauf ausgerichtet sein, ihre Leistung, ihre Haltbarkeit und ihre Sicherheit zu optimieren und ihren Umweltfußabdruck zu verringern. Es ist angezeigt, spezifische Nachhaltigkeitsanforderungen für wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien festzulegen, da solche Batterien das Marktsegment bilden, das in den kommenden Jahren am stärksten wachsen dürfte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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