ErwGr. 35

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Um die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter für Allzweck-Gerätebatterien sowie für wiederaufladbare Industriebatterien und zur Festlegung von Mindestwerten für diese Parameter zu erlassen. In diesen delegierten Rechtsakten sollte auch festgelegt werden, wie die Mindestwerte bei wiederaufgearbeiteten Batterien zur Anwendung kommen sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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