ErwGr. 33

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Um zu gewährleisten, dass die Berechnungen und Überprüfungen des wiedergewonnen Kobalt-, Blei-, Lithium- und Nickelanteils genau und zuverlässig sind und um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung einer Methode für die Berechnung und Überprüfung des in Aktivmaterialien enthaltenen, aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenen Kobalt-, Lithium- oder Nickelanteils und des in der Batterie enthaltenen, aus Abfällen wiedergewonnenen Bleianteils sowie das Format der technischen Unterlagen über diese Anteile, für jedes Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb, zu ergänzen. Die Weiterverwendung von Materialien, beispielsweise aus Nachbearbeitung, Nachschliff oder Ausschuss, die bei der Batterieerzeugung anfallen und die im Rahmen des Vorgangs, bei dem die Materialien anfallen, rückgewonnen werden können, sollte von dieser Methode ausgenommen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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