ErwGr. 30

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die verstärkte Verwendung verwerteter Rohstoffe würde die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft unterstützen und eine ressourceneffizientere Verwendung von Rohstoffen ermöglichen und gleichzeitig die Abhängigkeit der Union von Rohstoffen aus Drittländern verringern. Bei Batterien ist dies besonders relevant für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel. Daher ist es notwendig, die Verwertung solcher Stoffe aus Abfällen zu fördern, indem die Höhe des Rezyklatgehalts in Batterien, in denen Kobalt, Blei, Lithium und Nickel in den Aktivmaterialien verwendet werden, vorgeschrieben wird. Deshalb sollten in dieser Verordnung verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt von Kobalt, Blei, Lithium und Nickel festgelegt werden, die bis 2031 erreicht werden sollten. Für Kobalt, Lithium und Nickel sollten bis 2036 höhere Zielvorgaben festgelegt werden. Alle Zielvorgaben sollten der Verfügbarkeit von Abfällen, aus denen solche Stoffe wiedergewonnen werden können, der technischen Durchführbarkeit der betreffenden Verwertungs- und Erzeugungsverfahren sowie der Zeit, die die Wirtschaftsakteure benötigen, um ihre Liefer- und Erzeugungsverfahren anzupassen, Rechnung tragen. Bevor solche verbindlichen Zielvorgaben zur Anwendung kommen, sollte sich die Anforderung in Bezug auf den Rezyklatgehalt vorerst nur auf die Offenlegung von Informationen über den Rezyklatgehalt beziehen. Abfälle der Batterieerzeugung dürften im Rahmen der gesteigerten Produktion von Batterien die wichtigste Quelle für Sekundärrohstoffe für die Batterieerzeugung sein und sollten denselben Recyclingverfahren unterzogen werden, die auch bei Verbraucherabfällen zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund sollten Abfälle der Batterieerzeugung auf die Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt angerechnet werden, damit die nötige Recyclinginfrastruktur schneller entwickelt wird. Da es sich bei im Produktionsprozess wiederverwendeten Nebenprodukten der Batterieerzeugung, wie Ausschuss, nicht um Abfälle handelt, sollten diese Nebenprodukte nicht auf die Zielvorgaben für den Rezyklatgehalt angerechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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