ErwGr. 28

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus sollten zukunftsfähig sein. Daher sollte die Kommission, wenn sie einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung des Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus erlässt, die besten verfügbaren Erzeugungs- und Produktionsverfahren berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass die von ihr ausgewählten technischen Kriterien im Einklang mit der Zielsetzung der vorliegenden Verordnung stehen, bei Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, in Bezug auf die menschliche Gesundheit, auf die Sicherheit von Personen sowie auf Sachgüter und den Schutz der Umwelt ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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