ErwGr. 27

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Der erwartete massive Einsatz von Batterien in Sektoren wie Mobilität und Energiespeicherung dürfte zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen. Um dieses Potenzial zu maximieren, ist es jedoch erforderlich, dass Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus einen kleinen CO2-Fußabdruck aufweisen. Gemäß den Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von wiederaufladbaren Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen weist im Batteriebereich die Wirkungskategorie „Klimawandel“ nach der Wirkungskategorie „Gewinnung und Verwendung von Mineralen und Metallen“ den zweithöchsten Wert auf. Den technischen Unterlagen für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte daher eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck beigefügt werden. Die Harmonisierung der technischen Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks für alle in der Union in Verkehr gebrachten wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien, ist eine Voraussetzung für die Einführung der Anforderung, dass eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck vorliegen muss und anschließend die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck festgelegt werden müssen, anhand derer die Batterien mit kleinerem Gesamt-CO2-Fußabdruck ermittelt werden können. Anforderungen an Informationen und klare Kennzeichnung in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien allein dürften nicht zu den Verhaltensänderungen führen, die erforderlich sind, damit die Union ihr Ziel, die Sektoren Mobilität und Energiespeicherung zu dekarbonisieren, im Einklang mit den international vereinbarten Klimaschutzzielen erreichen kann. Daher sollten CO2-Höchstwerte eingeführt werden — im Anschluss an eine spezielle Folgenabschätzung zur Bestimmung dieser Werte. In ihrem Vorschlag für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck sollte die Kommission unter anderem Folgendem Rechnung tragen: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck von Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von in der Union in Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den diese Maßnahme zu den Zielen der Union in Bezug auf nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis spätestens 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte. Um für Transparenz in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien zu sorgen und den Unionsmarkt auf Batterien mit einem geringeren CO2-Fußabdruck zu verlagern, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden, ist eine schrittweise und kumulative Erhöhung der Anforderungen an den CO2-Fußabdruck gerechtfertigt. Die aufgrund dieser Anforderungen während des Lebenszyklus von Batterien vermiedenen CO2-Emissionen werden zu den Klimazielen der Union beitragen, insbesondere zu dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dies könnte auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auch andere Strategien, wie Anreize oder Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Förderung der Herstellung von Batterien mit geringeren Umweltauswirkungen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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