ErwGr. 4

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat zu einer Verbesserung der Umweltleistung von Batterien geführt und gemeinsame Regeln und Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure, insbesondere durch harmonisierte Vorschriften für den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien, sowie Vorschriften und Zielvorgaben für die Bewirtschaftung aller Altbatterien auf der Grundlage der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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