ErwGr. 58

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an untergeordnete Gesellschaften oder Stellen. Bestimmte Tätigkeiten und Entscheidungsprozesse, die sowohl die Konformitätsbewertung von Batterien als auch andere Tätigkeiten innerhalb der notifizierten Stelle betreffen, sollten jedoch ausschließlich von der jeweiligen notifizierten Stelle selbst durchgeführt werden, um ihre Unabhängigkeit und Autonomie zu gewährleisten. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union erforderlichen Schutzniveaus sollten zudem die Unterauftragnehmer und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bei der Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungsaufgaben denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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