ErwGr. 71

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Es muss sichergestellt werden, dass Batterien aus Drittländern den Anforderungen dieser Verordnung sowie den anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union entsprechen, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Batterien, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt auf den Unionsmarkt gelangen, und insbesondere, dass der Erzeuger diese Batterien geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen hat. Einführer sollten daher unabhängig davon, ob sie neue oder gebrauchte Batterien oder zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien einführen, sicherstellen müssen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte und in Betrieb genommene Batterien den Anforderungen dieser Verordnung genügen und dass die CE-Kennzeichnung auf Batterien und die von den Erzeugern erstellte Unterlagen den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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