ErwGr. 72

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie sollte jeder Einführer seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und sofern vorhanden die E-Mail-Adresse und die Internetadresse auf der Batterie angeben. Für Fälle, in denen die Batterie zu klein ist, um Informationen darauf anzubringen, oder in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um den Namen des Einführers, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die anderen Kontaktdaten anzugeben, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. In diesen Ausnahmefällen sollte der Einführer die Informationen in einem der Batterie beigefügten Dokument oder auf andere unmittelbar zugängliche Weise bereitstellen. Wenn es eine Verpackung gibt, sollte der Einführer die Informationen auf der Verpackung angeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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