ErwGr. 77

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Gewinnung und Verarbeitung natürlicher mineralischer Ressourcen und der Handel damit sind von grundlegender Bedeutung für die Bereitstellung der für die Batterieherstellung erforderlichen Rohstoffe. Batterieerzeuger könnten unabhängig von ihrer Position oder ihrem Einfluss auf die Zulieferer und ihrem geografischen Standort ungewollt zu negativen Auswirkungen in der Lieferkette für Minerale beitragen. Bei einigen Rohstoffen ist mehr als die Hälfte der weltweiten Produktion für Batterieanwendungen bestimmt. So werden beispielsweise mehr als 50 % der weltweiten Nachfrage nach Kobalt und über 60 % des weltweiten Lithiums für die Batterieherstellung verwendet. Rund 8 % der weltweiten Produktion von natürlichem Grafit und 6 % der weltweiten Nickelproduktion fließen in die Batterieerzeugung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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