ErwGr. 83

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Bei der Einführung einer risikobasierten Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten sollten sich Wirtschaftsakteure auf international anerkannte Standards und Grundsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, darunter jene, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, in den zehn Grundsätzen des Globalen Pakts der Vereinten Nationen, in den Leitlinien des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) für die soziale Bewertung von Produkten während ihres Lebenszyklus, in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, in den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (RBC) enthalten sind. Diese Standards und Grundsätze, die jeder Wirtschaftsakteur auf den spezifischen Kontext und die Umstände zuschneiden sollte, spiegeln ein gemeinsames Verständnis zwischen Regierungen und Interessenträgern wider. In Bezug auf die Gewinnung und Verarbeitung natürlicher mineralischer Ressourcen für die Batterieherstellung und den Handel damit stellt der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ein international anerkannter Standard zur Bewältigung der besonderen Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen dar und steht für die langjährigen Bemühungen von Regierungen und Interessenträgern, bewährte Verfahren in diesem Bereich zu entwickeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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