ErwGr. 82

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Angesichts des erwarteten exponentiellen Anstiegs der Batterienachfrage in der Union sollten Wirtschaftsakteure, die Batterien in der Union in Verkehr bringen, eine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten vorsehen. Demnach sollten Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, um den sozialen und umweltbezogenen Risiken Rechnung zu tragen, die mit der Gewinnung und Verarbeitung bestimmter Rohstoffe und Sekundärrohstoffe der Batterieerzeugung und dem Handel damit verbunden sind. Diese Strategie sollte sich auf alle Akteure in der Lieferkette, sowie deren untergeordnete Gesellschaften oder Stellen oder Unterauftragnehmer, die bestimmte Rohstoffe und Sekundärrohstoffe gewinnen, verarbeiten und damit handeln, erstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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