ErwGr. 94

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Um eine ordnungsgemäße, solide und einheitliche Bewertung der Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Kriterien und Methode zur Feststellung, ob die Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, die Sorgfaltspflichten dieser Verordnung zu erfüllen, festlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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