ErwGr. 91

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Andere Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt sind, sollten für Batterien gelten, soweit es in dieser Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und derselben Wirkung gibt, die im Lichte künftiger legislativer Änderungen angepasst werden können. Solche Rechtsakte könnten die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden aufgrund der Nichteinhaltung von Anforderungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten regeln. Wenn die Folgen der zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit den für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung in diesen Rechtsakten nicht oder nur unvollständig behandelt werden, sollten sie durch nationale Vorschriften geregelt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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