ErwGr. 90

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten, die auf die Ermittlung und Minderung sozialer und umweltbezogener Risiken im Zusammenhang mit Rohstoffen für die Batterieerzeugung ausgerichtet sind, sollten zur Umsetzung der UNEP-Resolution 4/19 über die Bewirtschaftung mineralischer Ressourcen beitragen, in der der wichtige Beitrag des Bergbausektors zur Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung anerkannt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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