ErwGr. 89

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

In Bezug auf die Kategorien des Umweltrisikos sollten die Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten — im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das sich auch auf lokale Gemeinschaften sowie den Schutz und die Entwicklung dieser Gemeinschaften bezieht — auf die Risiken in Bezug auf den Schutz der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt ausgerichtet sein. Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten sollten im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (24), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) angenommen wurde, auch auf mit dem Klimawandel verbundene Risiken sowie auf durch andere internationale Übereinkommen erfasste Umweltrisiken ausgerichtet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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