Art. 51 – Nähere Bestimmungen

BIOZID_VO · über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei Aufhebung und Änderung von Zulassungen erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen zur Anwendung der Artikel 47 bis 50. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 82 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen beruhen unter anderem auf folgenden Grundsätzen:
a)Für verwaltungstechnische Änderungen wird ein vereinfachtes Notifizierungsverfahren angewendet;
b)für geringfügige Änderungen wird ein verkürzter Bewertungszeitraum festgelegt;
c)bei wesentlichen Änderungen ist der Bewertungszeitraum dem Umfang der vorgeschlagenen Änderungen angemessen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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