ErwGr. 51

BIOZID_VO · über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Um erforderlichenfalls die Ähnlichkeit von Wirkstoffen festzustellen, ist es angebracht, Bestimmungen über die technische Äquivalenz festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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