Art. 35

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-104/22 – Lännen MCE Oy gegen Berky GmbH und Senwatec Gmbh & Co. KgECLI:EU:C:2023:343

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 125 Abs. 5 – Internationale Zuständigkeit – Verletzungsklage – Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht – Von einer Suchmaschine, die eine nationale Top-Level-Domain verwendet, angezeigte Werbung – Werbung, die das geografische Liefergebiet nicht präzisiert – Zu berücksichtigende Kriterien

  • C-256/21 – KP gegen TV und Gemeinde Bodman-LudwigshafenECLI:EU:C:2022:786

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarken – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 124 Buchst. a und d – Art. 128 – Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte – Verletzungsklage – Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit – Rücknahme der Verletzungsklage – Entscheidung über die Widerklage – Eigenständigkeit der Widerklage

  • C-274/21 – EPIC Financial Consulting Ges.m.b.H. gegen Republik Österreich und Bundesbeschaffung GmbHECLI:EU:C:2022:565

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Unanwendbarkeit auf die in Art. 2 der Richtlinie 89/665/EWG genannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Nachprüfungsverfahren mangels Auslandsbezugs – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 33 – Gleichstellung einer Rahmenvereinbarung mit einem Vertrag im Sinne von Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665 – Unmöglichkeit der Vergabe eines neuen öffentlichen Auftrags, wenn die in der Rahmenvereinbarung festgelegte Höchstmenge und/oder der darin festgelegte Höchstwert der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bereits erreicht worden ist bzw. sind – Nationale Regelung, die die Entrichtung von Gebühren für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten im Bereich der öffentlichen Aufträge vorsieht – Obliegenheit, die Gebühren für den Zugang zu den Gerichten zu bestimmen und zu entrichten, bevor das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder einen Nachprüfungsantrag entscheidet – Intransparentes Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz – Praktische Wirksamkeit – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Richtlinie 89/665 – Art. 1, 2 und 2a – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Regelung, die die Zurückweisung einer Klage bei Nichtzahlung der Gebühren für den Zugang zu den Gerichten vorsieht – Bestimmung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Auftrags

  • C-581/20 – Skarb Państwa Rzeczypospolitej Polskiej reprezentowany przez Generalnego Dyrektora Dróg Krajowych i Autostrad gegen TOTO SpA - Costruzioni Generali und Vianini Lavori SpAECLI:EU:C:2021:808

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Zivil- und Handelssachen – Art. 35 – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen – Rechtsbehelf, der auf einen zwischen einer öffentlichen Einrichtung und zwei privatrechtlichen Gesellschaften geschlossenen Vertrag über den Bau einer öffentlichen Schnellstraße gestützt ist – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend die Strafzahlungen und Garantien, die sich aus dem Vertrag ergeben – Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ergangene Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen nationalen Gerichts

  • C-186/19 – Supreme Site Services GmbH u. a. gegen Supreme Headquarters Allied Powers EuropeECLI:EU:C:2020:638

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 24 Nr. 5 – Rechtsstreitigkeiten, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben – Auf die Vollstreckungsimmunität gestützter Antrag einer internationalen Organisation auf Aufhebung einer Arrestpfändung und Untersagung ihrer neuerlichen Vornahme

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