Art. 16 – Konten im CBAM-Register

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Die Kommission weist jedem zugelassenen CBAM-Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.
(2)Jedem zugelassenen CBAM-Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt.
(3)Die Kommission richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen CBAM-Anmelder hiervon in Kenntnis.
(4)Wenn der zugelassene CBAM-Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die Kommission das Konto dieses zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern der zugelassene CBAM-Anmelder all seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachgekommen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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