Art. 13 – Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Alle von der zuständigen Behörde oder der Kommission im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der zuständigen Behörde oder der Kommission nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, oder gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht weitergegeben werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden und die Kommission diese Informationen untereinander sowie an die Zollbehörden, die für verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen verantwortlichen Behörden und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergeben, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass Personen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung erfüllen und die Zollvorschriften zur Anwendung kommen. Die weitergegebenen Informationen fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen keiner anderen Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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