Art. 11 – Zuständige Behörden

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt diese Information im CBAM-Register zur Verfügung.
(2)Die zuständigen Behörden tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wesentlich oder von Belang sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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