Art. 8 – Prüfung grauer Emissionen

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Der zugelassene CBAM-Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang VI angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.
(2)In Bezug auf graue Emissionen, die mit in gemäß Artikel 10 registrierten Anlagen in einem Drittland hergestellten Waren verbunden sind, steht es dem zugelassenen CBAM-Anmelder frei, geprüfte Informationen, die gemäß Artikel 10 Absatz 7 an ihn weitergegeben wurden, heranzuziehen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzukommen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätze in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) die Möglichkeit, den Prüfer, in hinreichend begründeten Fällen und ohne, dass eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen gefährdet wird, von der Pflicht zum Besuch der Anlagen, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen; b) die Bestimmung von Schwellenwerten für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, und c) die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen, einschließlich des entsprechenden Formats. Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 bemüht sich die Kommission um Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegten Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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