Art. 31 – Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Die gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird entsprechend angepasst, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG Anlagen kostenlos zugeteilt werden, die innerhalb der Union die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Waren herstellen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit den genauen Regeln für die Berechnung der Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese genauen Regeln werden unter Bezugnahme auf die im EU-EHS festgelegten Grundsätze für die Zuteilung kostenloser Zertifikate an Anlagen erarbeitet, die innerhalb der Union die in Anhang I aufgeführten Waren herstellen, wobei die verschiedenen, im EU-EHS für die kostenlose Zuteilung verwendeten Bezugswerte berücksichtigt werden, sodass diese Bezugswerte zu entsprechenden Werten für die betreffenden Waren zusammengeführt werden können, und die jeweiligen Vormaterialien (Vorläuferstoffe) berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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