Art. 34 – Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Wenn im Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, erstreckt sich die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung auch auf Informationen über die Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.
(2)Die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung gilt nicht für die Einfuhr von: a) im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b) Waren, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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