Art. 36 – Inkrafttreten

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023. Abweichend davon gilt: a) Die Artikel 5, 10, 14, 16 und 17 gelten ab dem 31. Dezember 2024; b) Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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