ErwGr. 16

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Die vorliegende Verordnung sollte für in das Zollgebiet der Union aus Drittländern eingeführte Waren gelten, ausgenommen Waren, deren Herstellung aufgrund der Anwendung des EU-EHS auf Drittländer oder Drittlandgebiete bereits jetzt unter das EU-EHS fällt oder durch ein vollständig mit dem EU-EHS verknüpftes CO2-Bepreisungssystem abgedeckt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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