ErwGr. 5

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 in einem Rechtsakt festgeschrieben. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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