Anhang II – INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN FÜR DEN NUTZER

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Dem Produkt mit digitalen Elementen muss mindestens Folgendes beigefügt sein:
1.Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, die Postanschrift, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit und, falls vorhanden, Website, unter denen der Hersteller erreichbar ist;
2.die zentrale Kontaktstelle, bei der Informationen über Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen gemeldet werden können und entgegengenommen werden und das Konzept für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen zu finden ist;
3.Name und Typ sowie alle zusätzlichen Informationen, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts mit digitalen Elementen ermöglichen;
4.die Zweckbestimmung des Produkts mit digitalen Elementen, einschließlich des vom Hersteller bereitgestellten Sicherheitsumfelds, sowie die Hauptfunktionen des Produkts und Informationen über die Sicherheitseigenschaften;
5.alle bekannten oder vorhersehbaren Umstände im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Produkts mit digitalen Elementen oder dessen vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die zu erheblichen Cybersicherheitsrisiken führen können;
6.gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die EU-Konformitätserklärung abrufbar ist;
7.die Art der vom Hersteller angebotenen technischen Sicherheitsunterstützung und das Enddatum des Unterstützungszeitraums, in dem die Nutzer die Behebung von Schwachstellen und den Erhalt von Sicherheitsaktualisierungen erwarten können;
8.ausführliche Anleitungen oder eine Internetadresse, unter der auf solche ausführlichen Anleitungen und Informationen verwiesen wird, dazu, a) welche Maßnahmen bei der ersten Inbetriebnahme und während der gesamten Lebensdauer des Produkts mit digitalen Elementen getroffen werden müssen, um dessen sichere Verwendung sicherzustellen, b) wie sich Änderungen am Produkt mit digitalen Elementen auf die Datensicherheit auswirken können, c) wie sicherheitsrelevante Aktualisierungen installiert werden können, d) wie eine sichere Außerbetriebnahme des Produkts mit digitalen Elementen erfolgt und wie Nutzerdaten sicher entfernt werden können; e) wie die Standardeinstellung, die die automatische Installation von Sicherheitsaktualisierungen gemäß Anhang I Teil I Buchstabe c ermöglicht, deaktiviert werden kann; f) wie der Integrator die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und die Anforderungen an die technische Dokumentation in Anhang VII erfüllen kann, wenn das Produkt mit digitalen Elementen für die Integration in andere Produkte mit digitalen Elementen bestimmt ist;
a)welche Maßnahmen bei der ersten Inbetriebnahme und während der gesamten Lebensdauer des Produkts mit digitalen Elementen getroffen werden müssen, um dessen sichere Verwendung sicherzustellen,
b)wie sich Änderungen am Produkt mit digitalen Elementen auf die Datensicherheit auswirken können,
c)wie sicherheitsrelevante Aktualisierungen installiert werden können,
d)wie eine sichere Außerbetriebnahme des Produkts mit digitalen Elementen erfolgt und wie Nutzerdaten sicher entfernt werden können;
e)wie die Standardeinstellung, die die automatische Installation von Sicherheitsaktualisierungen gemäß Anhang I Teil I Buchstabe c ermöglicht, deaktiviert werden kann;
f)wie der Integrator die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und die Anforderungen an die technische Dokumentation in Anhang VII erfüllen kann, wenn das Produkt mit digitalen Elementen für die Integration in andere Produkte mit digitalen Elementen bestimmt ist;
9.für den Fall, dass der Hersteller dem Nutzer die Software-Stückliste zur Verfügung stellt, wo auf die Software-Stückliste zugegriffen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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