Art. 1 – Gegenstand

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a)Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen, um die Cybersicherheit solcher Produkte zu gewährleisten;
b)grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an die Konzeption, Entwicklung und Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen sowie Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf diese Produkte hinsichtlich der Cybersicherheit;
c)grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an die von den Herstellern festgelegten Verfahren zur Behandlung von Schwachstellen, um die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen während der erwarteten Nutzungsdauer der Produkte zu gewährleisten, sowie Pflichten der Wirtschaftsakteure in Bezug auf diese Verfahren;
d)Vorschriften für die Marktüberwachung, einschließlich Überwachung, und die Durchsetzung der in diesem Artikel genannten Vorschriften und Anforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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