ErwGr. 128

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie ergänzende Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen Orientierungshilfen und Unterstützung bereitzustellen, unter anderem durch die Einrichtung von Reallaboren und gezielter Kanäle für die Kommunikation. Um das Maß an Cybersicherheit in der Union zu stärken, können die Mitgliedstaaten auch in Erwägung ziehen, die Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu unterstützen, die Abwehrfähigkeit von Wirtschaftsakteuren gegen Cyberangriffe, insbesondere wenn es um Kleinstunternehmen sowie um kleine und mittlere Unternehmen geht, zu verbessern und die Öffentlichkeit für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen zu sensibilisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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