ErwGr. 127

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Es ist wichtig, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, bei der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und die Risiken für die Durchführung, die sich aus mangelndem Wissen und fehlender Sachkenntnis auf dem Markt ergeben, zu minimieren und den Herstellern die Einhaltung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erleichtern. Im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ und anderer einschlägiger Unionsprogramme wird finanzielle und technische Unterstützung geboten, durch die es diesen Unternehmen ermöglicht wird, zum Wachstum der Wirtschaft der Union und zur Stärkung des gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der Union beizutragen. Das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung und die nationalen Koordinierungszentren sowie die von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene oder nationaler Ebene eingerichteten europäischen digitalen Innovationszentren könnten ebenfalls Unternehmen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors unterstützen und zur Durchführung dieser Verordnung beitragen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche könnten sie Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen technische und wissenschaftliche Unterstützung leisten, z. B. bei Testtätigkeiten und Konformitätsbewertungen durch Dritte. Sie könnten auch den Einsatz von Instrumenten zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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