ErwGr. 126

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen eingeräumt werden. Diese Verordnung sollte ab dem 11. Dezember 2027 gelten, mit Ausnahme der Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, die ab dem 11. September 2026 gelten sollten, sowie der Bestimmungen über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, die ab dem 11. Juni 2026 gelten sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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