Art. 11 – Allgemeine Produktsicherheit

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/988 finden Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel V und VII sowie die Kapitel IX bis XI der genannten Verordnung Anwendung auf Produkte mit digitalen Elementen in Bezug auf Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, sofern diese Produkte keinen besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen, die in anderen „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/988 festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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