Art. 9 – Konsultation der Interessenträger

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

(1)Bei der Vorbereitung von Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger, wie die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, Unternehmen des Privatsektors, einschließlich Kleinstunternehmen und kleiner und mittlerer Unternehmen, die Open-Source-Software-Gemeinschaft, Verbraucherverbände, Hochschulen und einschlägige Agenturen und Einrichtungen der Union sowie auf Unionsebene eingerichtete Expertengruppen, und berücksichtigt deren Ansichten. Insbesondere konsultiert die Kommission in folgenden Fällen gegebenenfalls in folgender strukturierter Weise diese Interessenträger und holt deren Ansichten ein: a) bei der Erstellung der in Artikel 26 genannten Leitlinien; b) unbeschadet Artikel 61 bei der Ausarbeitung der technischen Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Produktkategorien gemäß Artikel 7 Absatz 4, bei der Bewertung, ob die Liste der Produktkategorien gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 aktualisiert werden muss, oder bei der Durchführung der Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf den Markt gemäß Artikel 8 Absatz 1; c) bei der Durchführung von Vorbereitungsarbeiten für die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung.
(2)Die Kommission organisiert regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Konsultations- und Informationssitzungen, um die Ansichten der in Absatz 1 genannten Interessenträger zur Durchführung dieser Verordnung einzuholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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